Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibe- 5 trag, den sog. Notgroschen, übersteigt. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten gemäss eingereichten Unterlagen per 31. Dezember 2019 über ein Vermögen von CHF 23'095.00 resp. per 13. Juli 2020 über ein solches von CHF 25'810.99.