Diese wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls ist zu Recht unbestritten, dass die neu bekannt gewordenen Auslagen für die zusätzlich bezahlten Nebenkosten von monatlich durchschnittlich CHF 69.80, die vom Beschwerdeführer bezahlten AHV/IV/EO-Beträge von CHF 12.75 pro Monat sowie die Kosten für das Honorar der Beiständin und die Gebühren für die Amtshandlungen von monatlich CHF 189.90 zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch S. 1 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Regionalgerichts).