Der Beschwerdeführer beantragt monatliche Raten à CHF 150.00. Das Regionalgericht erachtet in der oberinstanzlichen Stellungnahme monatliche Raten à mindestens CHF 400.00 als angemessen (zuzüglich einer höheren Rate, welche mit dem angeäufneten, den Notgroschen übersteigenden Vermögen des Beschwerdeführers zu bezahlen ist). Nachfolgend wird nur zu den umstrittenen Punkten (Vermögen, EL, Fahrkosten) Stellung genommen. Betreffend die weiteren Einkommens- und Ausgabepositionen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids).