4.3 Im Beschwerdeverfahren ist zu Recht unbestritten, dass angesichts der vorliegenden finanziellen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere des vorhandenen Vermögens – ein Erlass der Verfahrenskosten von CHF 21’205.20 ausser Betracht fällt. Gleichermassen ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage ist, die in Rechnung gestellten Verfahrenskosten sofort und in vollem Umfang zu begleichen. Umstritten ist, in welcher monatlichen Höhe dem Beschwerdeführer Ratenzahlungen zu bewilligen sind. Der Beschwerdeführer beantragt monatliche Raten à CHF 150.00.