Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht. Gesuche um Ratenzahlungen stellen (Teil-)Stundungsgesuche dar. 4.2 Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast.