Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage.