4. 4.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der