Solche Raten würden die Eingliederungsmassnahme und das Familienleben des Beschwerdeführers nicht gefährden. 3.4 In der oberinstanzlichen Stellungnahme hält das Regionalgericht fest, die zusätzlich bezahlten Nebenkosten, die AHV/IV/EO-Beträge sowie die Kosten der Beiständin seien zu berücksichtigen. Die «Erklärung zum Vermögen» stelle eine reine Parteibehauptung dar. Die im Rahmen der EL getätigten Direktzahlungen an die Krankenkasse seien als Einkommen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Transportkosten könnten nur die notwendigen Kosten angerechnet werden.