Vielmehr erlaube der berechnete monatliche Überschuss dem Beschwerdeführer bereits ohne Berücksichtigung des ehelichen Vermögens, die Verfahrenskosten von total CHF 21'205.20 in monatlichen Raten à CHF 900.00 innert zwei Jahren zu begleichen. Es liege keine unzumutbare Härte vor. Das Erlassgesuch sei abzuweisen. Demgegenüber werde dem Beschwerdeführer die Abzahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten à CHF 900.00 bewilligt. 3.3 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, die Höhe der Raten sei unzumutbar und fehlerhaft berechnet worden. Das Regionalgericht berücksichtige die