Mit Blick auf das vorhandene Vermögen und den festgestellten Überschuss sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer allgemeinen, länger andauernden Mittellosigkeit befinde. Auch bestünden keine Hinweise auf eine Überschuldung bzw. auf gegen ihn vorliegende Verlustscheine. Anzeichen dafür, dass die in Frage stehende Forderung uneinbringlich sei, lägen nicht vor. Vielmehr erlaube der berechnete monatliche Überschuss dem Beschwerdeführer bereits ohne Berücksichtigung des ehelichen Vermögens, die Verfahrenskosten von total CHF 21'205.20 in monatlichen Raten à CHF 900.00 innert zwei Jahren zu begleichen.