Dieses könnte ohne Weiteres zur Bezahlung eines grossen Teils der Verfahrenskosten verwendet werden. Dass die Ehegatten mit den erhaltenen IV- Renten und der EL ein Vermögen in dieser Höhe hätten äufnen können, zeige, dass es sich vorliegend nicht um einen Härtefall handle. Die Gegenüberstellung der Einkommen und Auslagen ergebe zudem bei der für den Beschwerdeführer günstigsten Berechnungsweise einen monatlichen Überschuss von CHF 922.90. Mit Blick auf das vorhandene Vermögen und den festgestellten Überschuss sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer allgemeinen, länger andauernden Mittellosigkeit befinde.