An der finanziellen Situation werde sich aufgrund der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch in Zukunft nichts ändern. 3.2 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, die Ehegatten hätten per 31. Dezember 2019 über ein Vermögen von CHF 23'095.00 sowie per 13. Juli 2020 über ein Vermögen von CHF 25'810.99 verfügt. Bei Belassung eines Notgroschens von insgesamt CHF 8'000.00 würde noch immer ein Vermögen von CHF 17'810.99 verbleiben. Dieses könnte ohne Weiteres zur Bezahlung eines grossen Teils der Verfahrenskosten verwendet werden.