BSG 168.11) zwar, dass zur Parteivertretung vor Strafgerichten berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Art. 7 Abs. 2 KAG relativiert indes, dass besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen, – d.h. insbesondere Art. 127 Abs. 4 StPO – vorbehalten bleiben. Es liegt eine rechtsgenügliche Vollmacht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.