_ erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person. Art. 127 Abs. 5 StPO, welche den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldigten Person durch einen Anwalt normiert (sog. Anwaltszwang), gelangt deshalb nicht zur Anwendung (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 404 vom 10. Oktober 2019 E. 2.2 und BK 18 169 vom 6. August 2018 E. 2). Soweit Art.