BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren durch die Bewährungshelferin B.________ vertreten. Dies ist entgegen der Auffassung des Regionalgerichts zulässig. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. B.________ erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich.