Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bewährungshelferin B.________, am 9. November 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es seien ihm Ratenzahlungen von CHF 150.00 pro Monat zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 19. November 2020 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 1. Dezember 2020 das Folgende: 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann.