Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Abweisung Kostenerlassgesuch) Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 2. November 2020 (PEN 20 184) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 2. November 2020 wies das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch von A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) um Erlass der ihm mit Urteil des Regionalgerichts PEN 19 311 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 21'205.20 ab. Dem Beschwerdefüh- rer wurde demgegenüber eine Ratenzahlung von 23 Raten zu je CHF 900.00 und einer letzten Rate zu CHF 505.20, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten des Monats, erstmals per 1. Dezember 2020, bewilligt. Dagegen erhob der Beschwer- deführer, vertreten durch die Bewährungshelferin B.________, am 9. November 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es seien ihm Ratenzahlungen von CHF 150.00 pro Monat zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 19. November 2020 auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht beantragte am 1. Dezember 2020 das Folgende: 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Falls auf die Beschwerde eingetreten werden kann, seien angemessene Ratenzahlungen fest- zusetzen, darunter eine höhere Rate, welche mit dem angeäufneten, den Notgroschen überstei- genden Vermögen des Beschuldigten [richtig: Verurteilen] zu bezahlen sei, sowie weitere Raten von mindestens CHF 400.00 pro Monat. 3. Alles unter Kostenfolge. 2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren durch die Bewährungshelferin B.________ vertreten. Dies ist entgegen der Auffassung des Regionalgerichts zulässig. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen. B.________ erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person. Art. 127 Abs. 5 StPO, welche den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldigten Person durch einen Anwalt normiert (sog. Anwaltszwang), gelangt deshalb nicht zur Anwendung (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 404 vom 10. Oktober 2019 E. 2.2 und BK 18 169 vom 6. August 2018 E. 2). Soweit Art. 127 Abs. 4 StPO die Beschränkungen des Anwaltsrechts vorbehält, betrifft dies namentlich die berufsmässige Verbeiständung durch Anwälte (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 127 StPO; SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozess- recht in der Praxis, 2019, S. 129; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- 2 ordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 721; RUCK- STUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19a zu Art. 127 StPO; RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Vor- bemerkungen zu Art. 127 StPO). Ein solcher Anwendungsfall liegt hier nicht vor. Gleichermassen normiert Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) zwar, dass zur Parteivertretung vor Strafgerichten berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Art. 7 Abs. 2 KAG relativiert indes, dass besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen, – d.h. insbesondere Art. 127 Abs. 4 StPO – vorbehalten bleiben. Es liegt eine rechts- genügliche Vollmacht vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Erlassgesuch im Wesentlichen damit, dass er unter einer Autismus-Spektrumsstörung leide und von einer 100 % IV-Rente le- be. Seine Ehefrau sei ebenfalls IV-Rentnerin. Zusätzlich zur IV-Rente würden sie EL erhalten. Sie würden beide zu einem Teilzeitpensum in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Das Budget sei knapp und sie würden auch in Zukunft auf IV und EL angewiesen sein. An der finanziellen Situation werde sich aufgrund der Be- einträchtigung des Beschwerdeführers auch in Zukunft nichts ändern. 3.2 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, die Ehegatten hätten per 31. Dezember 2019 über ein Vermögen von CHF 23'095.00 sowie per 13. Juli 2020 über ein Vermögen von CHF 25'810.99 verfügt. Bei Belassung eines Notgroschens von insgesamt CHF 8'000.00 würde noch immer ein Vermögen von CHF 17'810.99 verbleiben. Dieses könnte ohne Weiteres zur Bezahlung eines grossen Teils der Verfahrenskosten verwendet werden. Dass die Ehegatten mit den erhaltenen IV- Renten und der EL ein Vermögen in dieser Höhe hätten äufnen können, zeige, dass es sich vorliegend nicht um einen Härtefall handle. Die Gegenüberstellung der Einkommen und Auslagen ergebe zudem bei der für den Beschwerdeführer güns- tigsten Berechnungsweise einen monatlichen Überschuss von CHF 922.90. Mit Blick auf das vorhandene Vermögen und den festgestellten Überschuss sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer allgemeinen, länger andauernden Mittellosigkeit befinde. Auch bestünden keine Hinweise auf eine Überschuldung bzw. auf gegen ihn vorliegende Verlustscheine. Anzeichen dafür, dass die in Frage stehende Forderung uneinbringlich sei, lägen nicht vor. Vielmehr erlaube der berechnete monatliche Überschuss dem Beschwerdeführer bereits oh- ne Berücksichtigung des ehelichen Vermögens, die Verfahrenskosten von total CHF 21'205.20 in monatlichen Raten à CHF 900.00 innert zwei Jahren zu beglei- chen. Es liege keine unzumutbare Härte vor. Das Erlassgesuch sei abzuweisen. Demgegenüber werde dem Beschwerdeführer die Abzahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten à CHF 900.00 bewilligt. 3.3 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, die Höhe der Raten sei unzu- mutbar und fehlerhaft berechnet worden. Das Regionalgericht berücksichtige die 3 EL inkl. Direktzahlungen an die Krankenversicherung. Die Krankheitskosten (rich- tig: Krankenkassenprämien) würden direkt von der Ausgleichskasse des Kantons Bern an die Krankenkasse überwiesen (2020: CHF 13’080.00). Der Beschwerde- führer und seine Ehefrau würden nur CHF 1'318.00 EL pro Monat ausbezahlt erhal- ten, zuzüglich CHF 125.00 von der Krankenkasse des Beschwerdeführers (Diffe- renz Prämien und Verbilligung). Betreffend das Vermögen werde auf das Blatt «Er- klärung zum Vermögen» der Beiständin C.________ verwiesen. Dieses gebe einen differenzierten Einblick. Neu seien zusätzliche Ausgaben bekannt geworden: Bei den Nebenkosten habe es sich lediglich um Akontozahlungen gehandelt. Für den Zeitraum 2019/2020 hätten die Ehegatten nachträglich CHF 520.00 resp. im Zeit- raum 2018/2019 CHF 1'142.45 bezahlt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 noch AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen müssen. Alle zwei Jahre müssten ferner das Honorar der Beiständin und die Gebühren Amtshandlung in der Höhe von CHF 4'557.00 beglichen werden. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Generalabonnement (GA) für Personen mit einem Handicap (CHF 215.00 pro Monat). Dieses sei sinnvoll, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung viele Termine in Bern wahrzunehmen habe (Therapeutin, Be- währungshilfe etc.). Weiter würden seine Eltern in J.________(Ortschaft) wohnen und er und seine Ehefrau würden die Kirche D.________ in E.________(Ortschaft) besuchen. Freizeitbeschäftigung und soziale Kontakte seien aus rückfallspräventi- ven Gründen sehr wichtig. Bei Berücksichtigung der Korrektur bei der EL und mit Weglassen der Krankheitskosten (richtig: Direktzahlungen an die Krankenkasse) sowie bei Berücksichtigung der neu bekannt gewordenen Ausgaben ergebe sich ein Überschuss von CHF 192.85. Die Raten seien auf monatlich CHF 150.00 fest- zusetzen. Solche Raten würden die Eingliederungsmassnahme und das Familien- leben des Beschwerdeführers nicht gefährden. 3.4 In der oberinstanzlichen Stellungnahme hält das Regionalgericht fest, die zusätz- lich bezahlten Nebenkosten, die AHV/IV/EO-Beträge sowie die Kosten der Bei- ständin seien zu berücksichtigen. Die «Erklärung zum Vermögen» stelle eine reine Parteibehauptung dar. Die im Rahmen der EL getätigten Direktzahlungen an die Krankenkasse seien als Einkommen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Trans- portkosten könnten nur die notwendigen Kosten angerechnet werden. Insgesamt seien für den Beschwerdeführer Ratenzahlungen von monatlich CHF 600.00 mög- lich. Zu seinen Gunsten würden monatliche Raten von mindestens CHF 400.00 beantragt, darunter eine höhere Rate, welche mit dem angeäufneten, den Notgro- schen übersteigenden Vermögen des Beschwerdeführers zu bezahlen sei. 4. 4.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit fest- steht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Unzumutbare Här- te bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart ange- spannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der 4 Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Be- zahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemei- ner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finan- ziellen Lage. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung be- steht. Gesuche um Ratenzahlungen stellen (Teil-)Stundungsgesuche dar. 4.2 Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast. Um das Existenzminimum festzustellen, sind detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (in- kl. definitive Steuererklärung), Angaben zu den Ausgaben (Wohnkosten, Kranken- kasse, Versicherungen, Alimente etc.), Fahrzeugen sowie Familien- und/oder Part- nerschaftsverhältnissen einzureichen. 4.3 Im Beschwerdeverfahren ist zu Recht unbestritten, dass angesichts der vorliegen- den finanziellen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere des vorhande- nen Vermögens – ein Erlass der Verfahrenskosten von CHF 21’205.20 ausser Be- tracht fällt. Gleichermassen ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage ist, die in Rechnung gestellten Verfahrenskosten sofort und in vol- lem Umfang zu begleichen. Umstritten ist, in welcher monatlichen Höhe dem Be- schwerdeführer Ratenzahlungen zu bewilligen sind. Der Beschwerdeführer bean- tragt monatliche Raten à CHF 150.00. Das Regionalgericht erachtet in der oberin- stanzlichen Stellungnahme monatliche Raten à mindestens CHF 400.00 als ange- messen (zuzüglich einer höheren Rate, welche mit dem angeäufneten, den Not- groschen übersteigenden Vermögen des Beschwerdeführers zu bezahlen ist). Nachfolgend wird nur zu den umstrittenen Punkten (Vermögen, EL, Fahrkosten) Stellung genommen. Betreffend die weiteren Einkommens- und Ausgabepositionen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids). Diese wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls ist zu Recht unbestritten, dass die neu bekannt gewordenen Auslagen für die zusätzlich bezahlten Nebenkosten von mo- natlich durchschnittlich CHF 69.80, die vom Beschwerdeführer bezahlten AHV/IV/EO-Beträge von CHF 12.75 pro Monat sowie die Kosten für das Honorar der Beiständin und die Gebühren für die Amtshandlungen von monatlich CHF 189.90 zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch S. 1 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Regionalgerichts). 4.4 Hat die gesuchstellende Person Vermögen, kann ihr grundsätzlich zugemutet wer- den, dieses zur Begleichung von von ihr durch Straftaten verursachten Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibe- 5 trag, den sog. Notgroschen, übersteigt. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Ge- sundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügten gemäss eingereichten Unterla- gen per 31. Dezember 2019 über ein Vermögen von CHF 23'095.00 resp. per 13. Juli 2020 über ein solches von CHF 25'810.99. Das Regionalgericht hat den Vermögensfreibetrag auf total CHF 8'000.00 festgesetzt (Betrag der Lebenshal- tungskosten der Ehegatten für ca. zwei Monate). Dies erscheint angemessen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Immerhin war es den Ehegatten trotz IV-Rente und EL möglich, ein Vermögen anzuäufnen und musste dieses im ersten Halbjahr 2020 auch nicht angezehrt werden, sondern konnte viel- mehr sogar noch vergrössert werden. Soweit der Beschwerdeführer auf das Bei- blatt «Erklärung zum Vermögen» verweist, ändert dieses nichts an der grundsätzli- chen Möglichkeit der Berücksichtigung des Vermögens zur Begleichung der Ver- fahrenskosten. Es ist unerheblich, wofür die Ehegatten das Vermögen angespart haben. Hinsichtlich des «Ferien-/Steuern-Kontos» ist zudem festzuhalten, dass die Steuern bereits im Bedarf berücksichtigt worden sind. Ferien gehören nicht zum Notbedarf, weshalb auch die diesbezüglichen Ersparnisse für die Begleichung der Verfahrenskosten herangezogen werden können. Dass es sich bei den Ersparnis- sen auf dem Sparkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers um Eigengut handelt, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ist nicht belegt. Es ist deshalb von Errungenschaft auszugehen und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Hälfte des Vermögens (vgl. Art. 200 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Es steht nach dem Gesagten grundsätzlich ein Vermögen von rund CHF 17'000.00 resp. – soweit man den Anteil der Ehefrau zu deren Gunsten nicht berücksichtigt – von mindestens CHF 8'500.00 zur Begleichung der Verfahrenskosten zur Verfü- gung. Der Beschwerdeführer könnte mithin einen grossen Teil der Verfahrenskos- ten mit seinem Vermögen begleichen, was bei der Festsetzung der Höhe der Ra- tenzahlungen zu berücksichtigen sein wird (vgl. E. 4.8 hiernach). 4.5 Was die EL anbelangt, hat das Regionalgericht die von der Ausgleichskasse des Kantons Bern getätigten Direktzahlungen an die Krankenkasse zu Recht als Ein- kommen der Ehegatten angerechnet. Mit den Direktzahlungen wurden offensicht- lich nicht nur die Krankenkassenprämien gemäss KVG, sondern auch die Versiche- rungsprämien nach VVG bezahlt. Diese sind bei der Berechnung des Existenzmi- nimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zudem wurde dem Beschwerde- führer und voraussichtlich auch der Ehefrau ein Restbetrag (Prämienverbilligung abzüglich Prämien) ausbezahlt (vgl. Prämienrechnung vom 30. Juni 2020), was ebenfalls Einkommen darstellt. Angesichts dessen ist es rechtens, dass in einem ersten Schritt die gesamte Direktzahlung an die Krankenkasse als Einkommen ver- anschlagt wurde. Damit einhergehend müssen in einem zweiten Schritt indes die Krankenkassenprämien gemäss KVG des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau rechnerisch als Ausgaben berücksichtigt werden. Es trifft zwar zu, dass den Ehe- gatten Prämienverbilligungen von monatlich je CHF 545.00 gewährt wurden. Indes wurden die Prämienverbilligungen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht 6 vollumfänglich ausbezahlt, sondern nur der Differenzbetrag zwischen der Prämien- verbilligung und der Prämie. Die Prämienverbilligung wird in der Regel direkt dem Krankenversicherer bezahlt. Dieser vergütet alsdann den Betrag dem Versicherten, indem er die gewährte Verbilligung monatlich von der Prämie abzieht. Da dies vor- liegend nicht vollumfänglich erfolgt ist, müssen die Ausgaben für die Krankenkas- senprämien nach KVG rechnerisch als Auslagen veranschlagt werden. Insoweit haben die Ehegatten kein Einkommen generiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 300 vom 31. August 2017, auf welchen das Regionalgericht verweist. Auch in diesem wur- den die Krankenkassenprämien gemäss KVG als Auslagen berücksichtigt. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht an, lediglich die effektiv ausbezahlte EL sowie die Überweisung des Überschusses der Krankenkasse zu berücksichtigen, wurden mit der Direktüberweisung, wie dargetan wurde, auch – nicht zu berücksichtigende Versicherungsprämien nach VVG bezahlt. Da diese di- rekt durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern beglichen wurden, hatten die Ehegatten insoweit keine Auslagen und damit indirekt Einkommen generiert. 4.6 Betreffend die Fahrkosten erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten für ein GA für Personen mit einem Handicap, ausmachend monatlich CHF 215.00, anzurechnen, zuzüglich der Kosten für das Fahrrad (CHF 15.00). Wie vom Regionalgericht zu Recht dargetan wurde, sind nicht die effektiven, sondern lediglich die notwendigen Kosten anzurechnen. Sowohl die Reisekosten vom Wohnort F.________(Ortschaft) zur Arbeitsstelle nach G.________(Ortschaft) als auch diejenigen von F.________(Ortschaft) zur vom Regionalgericht im Urteil PEN 19 311 vom 13. Mai 2020 als Weisung festgelegten Therapie und Bewährungshilfe nach H.________(Ortschaft) stellen notwendige Kosten dar. Für die Reisen nach H.________(Ortschaft) und G.________(Ortschaft) bedürfte es eines Libero- Jahresabonnement für acht Zonen (CHF 2'755.00, ausmachend CHF 229.60). Die Kosten für das GA sind demnach geringer. Betreffend die Ehefrau sind die Kosten für ein Libero-Jahresabonnement für sechs Zonen zu veranschlagen (F.________(Ortschaft) – H.________(Ortschaft); CHF 2'250.00, ausmachend CHF 187.70 monatlich) sowie die Fahrradkosten. Mit dem Libero-Abonnement kann sie ihren Arbeitsweg bestreiten, weshalb ein GA nicht notwendig erscheint. 4.7 Insgesamt ergibt sich folgende neue finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau: A. Nettoeinkommen pro Monat: IV-Rente des Beschwerdeführers CHF 1’580.00 IV-Rente der Ehefrau CHF 790.00 EL der Ehegatten (inkl. Direktzahlungen an CHF 2’407.00 Krankenversicherung) Durchschnittlicher Nettomonatslohn des CHF 256.65 Beschwerdeführers Durchschnittlicher Nettomonatslohn der Ehefrau CHF 423.30 Total Nettoeinkommen pro Monat CHF 5’456.95 Prozentualer Anteil des Beschwerdeführers: 55.71 % CHF 3’040.15 7 B. Anrechenbarer Betrag pro Monat: Grundbetrag CHF 1’700.00 Mietzins (inkl. Nebenkosten) CHF 1’569.80 Krankenkassenprämien KVG CHF 777.30 Arbeitsweg Beschwerdeführer CHF 230.00 Arbeitsweg Ehefrau CHF 202.70 Auswärtige Verpflegung Beschwerdeführer CHF 88.00 Auswärtige Verpflegung Ehefrau CHF 132.00 Steuern / AHV/IV/EO-Beiträge CHF 78.95 Gebühren Amtshandlungen (u.a. Beiständin) CHF 189.90 Total anrechenbarer Bedarf pro Monat CHF 4’968.65 davon vom Beschwerdeführer zu tragen (55.71 %) CHF 2’768.05 C. Überschuss pro Monat: Überschuss Ehegatten pro Monat CHF 488.30 Überschuss Beschwerdefüher pro Monat CHF 272.10 4.8 Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und der Auslagen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich rund CHF 270.00 verbleibt. Demnach ist ihm eine Ratenzahlung von CHF 250.00 möglich und zumutbar. Die in der Beschwerde beantragten Raten von CHF 150.00 erscheinen mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unangemessen tief angesetzt. Inwiefern höhere Raten als monatlich CHF 150.00 die Eingliederungsmassnahmen oder das Familienleben des Beschwerdeführers gefährden könnten, ist nicht er- sichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.4 hiervor), teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung des Regionalgerichts, wonach erwartet werden kann, dass ein ge- wisser Anteil des Vermögens des Beschwerdeführers zur Begleichung der Verfah- renskosten von CHF 21'205.20 verwendet wird. Ein Betrag von CHF 6'205.20 er- scheint bei einem verfügbaren Vermögen von mindestens CHF 8'500.00 als ange- messen. Für die Tilgung der verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 15'000.00 sind dem Beschwerdeführer 60 monatliche Raten à CHF 250.00 zu bewilligen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die monatlichen Raten sind auf CHF 250.00 festzusetzen. Zudem hat der Beschwerdeführer eine erstmalige Rate à CHF 6'205.20 zu bezahlen. Die Nichtbezahlung einer fälligen Rate hat die Fälligkeit des gesamten, noch geschuldeten Betrages zur Folge. 6. Zufolge des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern 1/3 der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 300.00, trägt. 2/3 der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer hat erst im Beschwerdeverfahren die zusätzlichen Auslagen geltend gemacht. Er hatte demnach das Beschwerdeverfahren zu einem grossen Teil selbst zu verantworten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Entscheids des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau PEN 20 184 vom 2. November 2020 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für die ihm mit Urteil PEN 19 311 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 21'205.20 die Ratenzahlung bewilligt. Die erste Rate wird auf CHF 6'205.20 fest- gesetzt. Danach folgen 60 Raten zu je CHF 250.00, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten des Monats. Die erste Rate ist per 1. Februar 2021 fällig. Die Nichtbezahlung einer fälligen Rate hat die Fälligkeit des gesamten, noch geschul- deten Betrages zur Folge. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufer- legt, ausmachend CHF 600.00. 1/3 der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausma- chend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. B.________, Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Kantons Bern (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9