5 4. Eine Rücksendung der eingereichten Beschwerdeschrift ist nicht möglich, weil das Original zu den Akten genommen wird. Der Beschwerdeführer kann aber gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung einer Kopie verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.