341 StPO). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem amtlichen Verteidiger nicht in seiner Muttersprache verständigen kann, keinen Anspruch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen. Einerseits kann eine allfällige sprachliche Barriere durch den Beizug eines Übersetzers überwunden werden. Andererseits deutet nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit seinem amtlichen Verteidiger auf Deutsch verständigen könnte.