Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht selbst Fragen an den Zeugen E.________ richten durften, liegt sodann nicht in einer Verfehlung des amtlichen Verteidigers. Er gründet vielmehr darin, dass Fragen grundsätzlich durch die Verfahrensleitung stellen zu lassen sind und die Parteien nur ausnahmsweise – nach Ermächtigung durch die Verfahrensleitung – direkt Fragen weitere Fragen stellen dürfen (Art. 341 Abs. 2 StPO; siehe auch HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 341 StPO).