Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der amtliche Verteidiger habe nicht reagiert, als die Staatsanwaltschaft behaupteterweise gegen das Gesetz verstossen habe, und nicht nachgewiesen, dass E.________ nicht Gehilfe gewesen sei, ist unklar, was der Beschwerdeführer damit meint. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht selbst Fragen an den Zeugen E.________ richten durften, liegt sodann nicht in einer Verfehlung des amtlichen Verteidigers.