Ferner begründet der Umstand, dass der amtliche Verteidiger entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers keine Beschwerde gegen die Haftverlängerung erhob resp. kein Haftentlassungsgesuch stellte und dessen Schreiben über «Lagerung» angeblich nicht in die Verteidigungsstrategie miteinbezog, noch keinen Anspruch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung (siehe Ziff. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der amtliche Verteidiger habe nicht reagiert, als die Staatsanwaltschaft behaupteterweise gegen das Gesetz verstossen habe, und nicht nachgewiesen, dass E.______