und ersuchte am 8. Mai 2018 namens und auftrags des Beschwerdeführers um Bewilligung eines [weiteren] Telefonats mit dessen Mutter), beantragte erstinstanzlich einen Freispruch und meldete schliesslich fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch an. Dem amtlichen Verteidiger kann mithin nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer unzureichend verteidigt zu haben und sich nicht für diesen zu interessieren. Ferner begründet der Umstand, dass der amtliche Verteidiger entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers keine Beschwerde gegen die Haftverlängerung erhob resp.