Im Gegenteil, der amtliche Verteidiger hat die für eine sorgfältige Mandatsführung nötigen Handlungen vorgenommen. Namentlich besuchte er den Beschwerdeführer im Gefängnis, führte diverse Korrespondenzen (beantragte er etwa am 2. Februar 2018 die persönliche Teilnahme [Zuführung] des Beschwerdeführers an der Einvernahme von E.________ und ersuchte am 8. Mai 2018 namens und auftrags des Beschwerdeführers um Bewilligung eines [weiteren] Telefonats mit dessen Mutter), beantragte erstinstanzlich einen Freispruch und meldete schliesslich fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch an.