In der rund 50-seitigen Beschwerdeschrift kritisiert der Beschwerdeführer vorwiegend das Verhalten von Staatsanwalt D.________, die Dauer der Untersuchungshaft sowie das Urteil des Regionalgerichts vom 12. Dezember 2019. Diese Punkte sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem einzig zu klären ist, ob der ersuchte Wechsel der amtlichen Verteidigung zu gewähren ist oder nicht. Zu seinem amtlichen Verteidiger äussert sich der Beschwerdeführer nur kurz: Er rügt, sein amtlicher Verteidiger habe es unterlassen nachzuweisen, dass E.________ nicht Gehilfe gewesen sei.