Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2 In seinem Gesuch vom 31. Dezember 2019 begründete der Beschwerdeführer den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass er sein Vertrauen in seinen amtlichen Verteidiger definitiv verloren habe. Dieser habe offensichtlich kein Interesse an ihm und seinem Fall und habe ihn «ausweichend» und unzureichend verteidigt.