3 Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung bewilligt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19a zu Art. 134 StPO mit Hinweisen).