110 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte der Verfahrensleiter allerdings mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest, es werde darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung betreffend die fehlende Unterschrift auf der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2020 zu setzen, weil die undatierte Ergänzung (mit Posttempel vom 4. Februar 2020) unterschrieben sei. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.