Am 19. Februar 2020 stellte der Verfahrensleiter fest, der Beschwerdeführer habe sich betreffend die Rechtzeitigkeit der undatierten Ergänzung nicht vernehmen lassen. Er verfügte, dass die undatierte Ergänzung als aus den Akten gewiesen gelte, soweit sie eine ergänzende Begründung der Beschwerde enthalte. 2.3 Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO).