Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Februar 2020 ab. Der Verfahrensleiter wies den Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 daraufhin, die Kammer gehe – vorbehältlich des Nachweises der Einhaltung der Beschwerdefrist – davon aus, die undatierte Ergänzung (mit Poststempel vom 4. Februar 2020) sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post resp. der zuständigen Behörde übergeben worden und entsprechend aus den Akten zu weisen. Am 19. Februar 2020 stellte der Verfahrensleiter fest, der Beschwerdeführer habe sich betreffend die Rechtzeitigkeit der undatierten Ergänzung nicht vernehmen lassen.