2 behörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post abzugeben oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben (Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die abweisende Verfügung des Regionalgerichts am 22. Januar 2020 ausgehändigt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Februar 2020 ab.