_ teilte am 17. Februar 2020 mit, er verzichte auf eine Stellungnahme. Er wies darauf hin, dass er sich dem Wunsch seines Mandanten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aus grundsätzlichen, vom vorliegenden Fall losgelösten Überlegungen nicht widersetze. Betreffend den Vorwurf der unzureichenden Verteidigung verwies er auf seine Stellungnahme vom 10. Januar 2020. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2020 auf eine Stellungnahme.