Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 21. Januar 2020 (PEN 19 455) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifi- ziert begangen, schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 50 Mona- ten. Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. B.________, der amtliche Ver- teidiger des Beschwerdeführers, am 17. Dezember 2019 Berufung an. 1.2 Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Regionalgericht am 31. Dezem- ber 2019) stellte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwalt Dr. B.________ führte in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2020 aus, wenngleich er die vorgetragene Kritik seines Mandanten aufgrund der getätigten umfangreichen Verteidigungsbemühun- gen nicht teile, widersetze er sich dem Wunsch seines Mandanten keinesfalls. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Januar 2020 die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. 1.3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wies das Regionalgericht das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit nicht unterschriebener Eingabe vom 31. Januar 2020 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen beim Obergericht am 5. Februar 2020; Poststempel vom 4. Februar 2020) reichte der Beschwerde- führer Ergänzungen nach. Rechtsanwalt Dr. B.________ teilte am 17. Febru- ar 2020 mit, er verzichte auf eine Stellungnahme. Er wies darauf hin, dass er sich dem Wunsch seines Mandanten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aus grundsätzlichen, vom vorliegenden Fall losgelösten Überlegungen nicht widersetze. Betreffend den Vorwurf der unzureichenden Verteidigung verwies er auf seine Stel- lungnahme vom 10. Januar 2020. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2020 auf eine Stellungnahme. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legi- timiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wer- den, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Frist ist ein- gehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zustän- digen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 91 Abs. 2 StPO). Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- 2 behörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post abzugeben oder, im Fal- le von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben (Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die abweisende Verfügung des Regio- nalgerichts am 22. Januar 2020 ausgehändigt. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Februar 2020 ab. Der Verfahrensleiter wies den Beschwerdeführer am 6. Februar 2020 daraufhin, die Kammer gehe – vorbehältlich des Nachweises der Einhaltung der Beschwerdefrist – davon aus, die undatierte Ergänzung (mit Post- stempel vom 4. Februar 2020) sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post resp. der zuständigen Behörde übergeben worden und entsprechend aus den Ak- ten zu weisen. Am 19. Februar 2020 stellte der Verfahrensleiter fest, der Be- schwerdeführer habe sich betreffend die Rechtzeitigkeit der undatierten Ergänzung nicht vernehmen lassen. Er verfügte, dass die undatierte Ergänzung als aus den Akten gewiesen gelte, soweit sie eine ergänzende Begründung der Beschwerde enthalte. 2.3 Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO). Vorliegend stellte der Verfahrensleiter aller- dings mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest, es werde darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung betreffend die fehlende Unter- schrift auf der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2020 zu setzen, weil die undatier- te Ergänzung (mit Posttempel vom 4. Februar 2020) unterschrieben sei. 2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. 2.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und ef- fiziente Verteidigung nicht nur durch eine objektive Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern durch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 mit Hinweisen auf die Botschaft). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies allerdings nicht, dass allein deren Empfinden resp. Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objekti- viert werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigege- benen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen 3 Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtli- chen Verteidigung nur mit Zurückhaltung bewilligt (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19a zu Art. 134 StPO mit Hinweisen). Auch aus dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 7. Januar 2011 zum Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung geht hervor, dass die Verfahrensleitung die Wahlverteidigung nur dann in die Funk- tion der amtlichen Verteidigung nachrücken lässt, wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen amtlichen Verteidigung aufgrund von konkreten Angaben bei objektiver Betrachtungsweise glaubhaft erscheint oder wenn eine wirksame Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen durch die amtli- che Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beur- teilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass der Verteidi- ger problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidi- gungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aus- sichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflicht- gemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vor- gehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die In- teressen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich be- gründet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Okto- ber 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2 In seinem Gesuch vom 31. Dezember 2019 begründete der Beschwerdeführer den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung damit, dass er sein Vertrauen in seinen amtlichen Verteidiger definitiv verloren habe. Dieser habe offensichtlich kein Interesse an ihm und seinem Fall und habe ihn «ausweichend» und unzureichend verteidigt. Sein amtlicher Verteidiger habe keine Beschwerde gegen die angeord- nete Haftverlängerung erhoben resp. kein Haftentlassungsgesuch gestellt und auch nicht reagiert, als die Staatsanwaltschaft gegen das Gesetz verstossen habe. So- fern möglich, wünsche er künftig durch Rechtsanwalt C.________ vertreten zu werden, welcher seine Muttersprache spreche. In der rund 50-seitigen Beschwerdeschrift kritisiert der Beschwerdeführer vorwie- gend das Verhalten von Staatsanwalt D.________, die Dauer der Untersuchungs- haft sowie das Urteil des Regionalgerichts vom 12. Dezember 2019. Diese Punkte sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in wel- chem einzig zu klären ist, ob der ersuchte Wechsel der amtlichen Verteidigung zu gewähren ist oder nicht. Zu seinem amtlichen Verteidiger äussert sich der Be- schwerdeführer nur kurz: Er rügt, sein amtlicher Verteidiger habe es unterlassen nachzuweisen, dass E.________ nicht Gehilfe gewesen sei. Auch habe ihm sein amtlicher Verteidiger gesagt, er dürfe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht selbst Fragen an den Zeugen E.________ richten. Ferner macht er geltend, er habe seinem amtlichen Verteidiger ein Schreiben über «Lagerung» ausgehän- digt, welches dieser jedoch nicht erwähnt habe. Schliesslich ersucht der Be- 4 schwerdeführer das Obergericht dafür zu sorgen, dass die Berufungsverhandlung zustande komme sowie um Rücksendung der eingereichten Beschwerdeschrift. 3.3 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe ihn «ausweichend» und unzureichend verteidigt, ist den Akten nichts Derartiges zu entnehmen. Im Gegenteil, der amtliche Verteidiger hat die für eine sorgfältige Man- datsführung nötigen Handlungen vorgenommen. Namentlich besuchte er den Be- schwerdeführer im Gefängnis, führte diverse Korrespondenzen (beantragte er etwa am 2. Februar 2018 die persönliche Teilnahme [Zuführung] des Beschwerdeführers an der Einvernahme von E.________ und ersuchte am 8. Mai 2018 namens und auftrags des Beschwerdeführers um Bewilligung eines [weiteren] Telefonats mit dessen Mutter), beantragte erstinstanzlich einen Freispruch und meldete schliess- lich fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch an. Dem amt- lichen Verteidiger kann mithin nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer unzureichend verteidigt zu haben und sich nicht für diesen zu interessieren. Ferner begründet der Umstand, dass der amtliche Verteidiger entgegen dem Wunsch des Beschwerdeführers keine Beschwerde gegen die Haftverlängerung erhob resp. kein Haftentlassungsgesuch stellte und dessen Schreiben über «Lage- rung» angeblich nicht in die Verteidigungsstrategie miteinbezog, noch keinen An- spruch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung (siehe Ziff. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der amtliche Verteidiger habe nicht reagiert, als die Staatsanwaltschaft behaupteterweise gegen das Gesetz verstossen habe, und nicht nachgewiesen, dass E.________ nicht Gehilfe gewesen sei, ist unklar, was der Beschwerdeführer damit meint. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht selbst Fragen an den Zeugen E.________ richten durften, liegt sodann nicht in einer Verfehlung des amtlichen Verteidigers. Er gründet vielmehr darin, dass Fragen grundsätzlich durch die Verfahrensleitung stellen zu lassen sind und die Parteien nur ausnahmsweise – nach Ermächtigung durch die Verfahrensleitung – direkt Fragen weitere Fragen stellen dürfen (Art. 341 Abs. 2 StPO; siehe auch HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 341 StPO). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit sei- nem amtlichen Verteidiger nicht in seiner Muttersprache verständigen kann, keinen Anspruch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen. Einerseits kann eine allfällige sprachliche Barriere durch den Beizug eines Übersetzers überwun- den werden. Andererseits deutet nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit seinem amtlichen Verteidiger auf Deutsch verständigen könnte. Der Beschwerdeführer verzichtete nämlich in der erstinstanzlichen Einver- nahme auf eine Übersetzung und verfasste seine umfangreiche Beschwerde an das Obergericht in verständlicher deutscher Sprache. 3.4 Nach dem Gesagten sind keine – über rein subjektive Empfindungen hinausge- hende – glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorhanden, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen weder konkrete Hin- weise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige Bele- ge, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5 4. Eine Rücksendung der eingereichten Beschwerdeschrift ist nicht möglich, weil das Original zu den Akten genommen wird. Der Beschwerdeführer kann aber gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung einer Kopie verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (BA 16 62) Bern, 3. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7