7. Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monaten, d.h. bis am 31. Dezember 2020, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine