Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe vom 12. November 2020 die Weiterführung ihrer ärztlichen Termine beim Neurologen als hinreichende Ersatzmassnahme vorbringt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine ärztliche Behandlung ein längerdauernder Prozess ist und keine derart rasche Verhaltensänderung herbeizuführen vermag, wie sie nötig wäre, um die Beschwerdeführerin heute aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.