6.3 Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungs- resp. Kollusionsgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich (vgl. betreffend die Wiederholungsgefahr bereits E. 5.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020).