Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe vom 12. November 2020 eine Beschränkung der Haftdauer bis Mitte Dezember 2020 beantragt, da ihre Kinder im Dezember Geburtstag und Ferien hätten und Weihnachten bevorstehe, vermögen diese Einwände die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate nicht in Frage zu stellen. Es trifft zwar zu, dass die Abklärungen betreffend die Einbruch-/Einschleichdiebstähle weitestgehend abgeschlossen sind. Neu hinzugekommen ist indes der Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst.