«Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint angesichts des neu hinzugekommenen dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und der insoweit noch ausstehenden Ermittlungshandlungen (insbesondere weitere Befragung der Beschwerdeführerin; parteiöffentliche Befragung von zusätzlichen Auskunftspersonen sowie Schlussbefragung) als verhältnismässig.