12 ren») und der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft.