Die Aussagen der Beschwerdeführerin müssen angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten (vgl. E. 3.2 hiervor) als wenig glaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin droht im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafe. Bei einer Freilassung bestünde für sie daher ein beträchtlicher Anreiz, die Auskunftspersonen zu einem Widerruf oder einer Abschwächung ihrer belastenden Aussagen sowie die ehemalige Mieterin im 1. Stock und den Bruder von I.________ zu ihr genehmen Aussagen zu veranlassen.