Dies verstärkt das Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Es ist angezeigt, die Befragung der Auskunftspersonen vor dem erstinstanzlichen Strafgericht durchzuführen, ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, deren Aussagen zu beeinflussen. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist betreffend F.________, I.________, G.________ und H.________ demnach weiterhin, d.h. auch nach den parteiöffentlichen Einvernahmen im Vorverfahren, gegeben.