5.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Haftverlängerungsantrag zwar nicht explizit auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr berufen. Indes ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass vorliegend von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen ist. Die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ist noch nicht abgeschlossen. Es haben zwar zwischenzeitlich die parteiöffentlichen Befragungen der Auskunftspersonen I.________, F.________, G.________ und H.________ stattgefunden (vgl. die delegierten Einvernahmen vom 13. resp. 17. November 2020).