5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. Oktober 2020 zu den ihr gemachten Tatvorwürfen äussere und sinngemäss beantrage, es sei eine weitere Person – die ehemalige Mieterin im 1. Stock – einzuvernehmen. Überdies erwähne sie, dass «I.________» (I.________) und «N.________» (Bruder von I.________) aufgrund von angeblichem Alkohol- und Medikamentenkonsum vergessen würden, die Herdplatte abzuschalten und überall mit Zigaretten herumspazieren würden. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass