Neu ist auch der dringende Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu bejahen, mithin wegen eines Deliktes, das die öffentliche Sicherheit in erheblichem Ausmass gefährdet. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demnach weiterhin gegeben.