9 4.7 Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Sowohl das Vortatenerfordernis, die ungünstige Rückfallprognose als auch das Kriterium der Sicherheitsrelevanz sind weiterhin erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Beschluss BK 20 389 nunmehr wegen weiterer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle dringend verdächtigt ist (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. die amtlichen Akten O 18 14335). Der Deliktsbetrag beläuft sich neu gesamthaft auf ca. CHF 21'000.00 und der Gesamtschaden auf ca. CHF 4'400.00.