Soweit sie auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten verweist, sind diese Urteile mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Zum einen ging es dabei – anders als im vorliegenden Fall – um reine Vermögensdelikte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020; BGE 146 IV 136). Zum anderen betraf das Urteil BGE 146 IV 136 einen Betrug, welcher via Onlineportale resp. «kontaktlos» begangen wurde, wohingegen die Beschwerdeführerin in Zimmer/Wohnungen eingedrungen ist und zusätzlich das Hausrecht der Geschädigten verletzt hat.