Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe kein Drogenproblem, sondern das Amphetamin sei ihr ärztlich verschrieben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es bislang unterlassen hat, ein entsprechendes Rezept einzureichen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten auch bei einer geschädigten Person an den Tag legen könnte, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte, ist beizupflichten.