Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Fällen, in welchen sie mit Geschädigten konfrontiert wurde, nicht gewalttätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus. Allein aufgrund dieser Reaktion der Beschwerdeführerin im Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würde, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden (erneuten) Inhaftierung (vgl. auch den Anzeigerapport vom 5. März 2020, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich des Einschleichdiebstahls in ein Alters-/Pflegeheim ein auf dem Tisch liegendes Messer behändigte und mit diesem versuchte, die Wertsachenschublade aufzu-