Durch das Eindringen in Wohnungen und Zimmer von Alters- und Pflegeheimen hat die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Fällen, in welchen sie mit Geschädigten konfrontiert wurde, nicht gewalttätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus.