Der der Beschwerdeführerin gegenüber gemachte Vorwurf wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv betrachtet eher gering erscheinen – schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht klar für eine soziale Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin. Konkret ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie in Zimmer von Alters- und Pflegeheimen eingedrungen ist, wobei sich die Personen teilweise in der Wohnung befunden haben und es effektiv zu Konfrontationen gekommen ist. Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen und in ihrem Sicherheitsgefühl massgeblich erschüttert.